Schon alleine das Wort Steuererklärung löst bei so manchem Stress aus. Ein Stress, den wir Ihnen gerne nehmen möchten. Wir regeln für Sie das Ausfüllen aller nötigen Formulare und kümmern uns um die Einhaltung der Fristen.
Gerne beraten wir Sie bei einem kostenlosen Erstgespräch.
Häufige Fragen zur Steuererklärung:
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Nicht jeder, der eine Steuererklärung abgeben muss, wird vom Finanzamt dazu aufgefordert. Generell empfiehlt es sich zu überprüfen, ob eine Steuerabklärung abgegeben werden muss, wenn man Einkünfte hat, die noch nicht besteuert wurden. Üben Sie zum Beispiel neben Ihrem Dienstverhältnis eine oder mehrere selbstständige Tätigkeiten aus? Haben Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Vermietung einer Wohnung oder aus einem Grundstücksverkauf? Dann sind Sie wahrscheinlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, beraten wir Sie gerne persönlich bei einem kostenlosen Erstgespräch.
Bis wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Wenn Sie Ihre Steuererklärung in Papierform einreichen, gilt der 30. April des darauffolgenden Jahres als spätester Abgabetermin. Für die Online-Einreichung via FinanzOnline haben Sie bis zum 30. Juni Zeit. Bei Vertretung durch einen Steuerberater können diese Fristen verlängert werden.
Wie lange kann man rückwirkend eine Steuererklärung machen?
Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie freiwillig bis zu fünf Jahren rückwirkend eine Steuererklärung abgeben. Das kann sich lohnen, wenn Sie zum Beispiel abzugsfähige Ausgaben in den letzten Jahren nicht geltend gemacht haben. Wir beraten Sie dazu ausführlich in einem persönlichen Gespräch.
Was ist der Unterschied zwischen einer Einkommensteuererklärung und einer Arbeitnehmerveranlagung?
Beziehen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb, so sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Wenn Sie Einkünfte aus einer nicht selbständigen Tätigkeit beziehen (d.h. Sie befinden sich in einem Dienstverhältnis), wird die Einkommensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vom Dienstgeber an das Finanzamt überwiesen. In diesem Fall kann freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung an das Finanzamt übermittelt werden. Man kann somit sagen, dass die Arbeitnehmerveranlagung eine vereinfachte Einkommensteuererklärung ist.