Neuer Investitionsfreibetrag 2023 – Investitionsfreibetrag nutzen bei Anschaffung eines Elektroautos

Der neue Investitionsfreibetrag 2023 wurde mit der ökosozialen Steuerreform eingeführt und ähnelt in seiner Ausgestaltung an den bis inklusive 2000 gültigen Investitionsfreibetrag. Dennoch wurde er in vielen Punkten an aktuelle Erfordernisse angepasst und teilweise vereinfacht. 

Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen alles rund um den Investitionsfreibetrag 2023 und wie er Ihnen bei der Anschaffung eines Elektroautos in die Karten spielen kann. 

Was ist der neue Investitionsfreibetrag 2023?

Der neue Investitionsfreibetrag 2023 (IFB) wurde im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform als wirtschaftsfördernde Maßnahme eingeführt und tritt ab 1.1.2023 in Kraft. Er wird als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe gewertet und verringert den zu versteuernden Gewinn. 

Ab dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens können mit 10% als IFB steuerlich geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen oder Herstellungen im Bereich Ökologisierung erhöht sich der Investitionsfreibetrag sogar um 5% und kommt daher in Summe auf 15%. 

Wem steht der Investitionsfreibetrag zu?

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages sind steuerpflichtige betrieblich Einkünfte. Grundsätzlich kann er also sowohl von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften (zB GmbH) in Anspruch genommen werden. Eine Pauschalisierung ist ausgeschlossen, der IFB setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder durch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben Rechnung voraus. 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages

  • Es müssen steuerpflichte betriebliche Einkünfte vorliegen und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. 
  • Begünstigte Anlagen müssen ungebraucht sein und können nur mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden. 
  • Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sein. 
  • Der Investitionsfreibetrag kann bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von höchstens 1.000.000 Euro in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. In Wirtschaftsjahren, die kürzer als 12 Monate dauern (Rumpfwirtschaftsjahren), ist der Gesamtbetrag von 1.000.000 Euro entsprechend zu aliquotieren. 

Nicht begünstigte Investitionen

  • Wirtschaftsgüter, für die bereits ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird. 
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter. 
  • Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geringer als 4 Jahre ist. 
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter. 
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer sie sind dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und/oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen).
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt. Darunter fallen zum Beispiel alle Kraftfahrzeuge, die einen CO2-Emissionswert von mehr als 0g/km haben (alle nicht vollelektrischen Fahrzeuge) oder Gebäude (Gebäudeabschreibung). 
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. 

Wann kann der Investitionsbetrag geltend gemacht werden?

Der Investitionsfreibetrag gilt für Anschaffungen/Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 zu aktivieren sind. Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages erfolgt im Rahmen der Steuerklärung im Jahr der Herstellung oder der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes. Sollte sich die Anschaffung oder Herstellung über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im jeweiligen Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. 

Der Investitionsfreibetrag 2023 bei Anschaffung eines Elektroautos

Sollten Sie die Anschaffung eines Elektroautos in Betracht ziehen, ist ab 2023 zumindest steuerlich ein guter Zeitpunkt. Mit einem vollen Elektroauto (kein Hybridfahrzeug) beträgt der Investitionsfreibetrag 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da es als eine ökologische Investition gilt. 

Sollten Sie also einen Jahresgewinn von 30.000 verbuchen können und für 35.000 ein Elektroauto kaufen, dann greift der IFB von 15% (5.250), womit Sie auf eine Steuerbemessungsgrundlage von nur 24.750 kommen. Zusätzlich dazu können Sie noch den Grundfreibetrag von 15% vom Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. 

Weitere hilfreiche und spannende Steuertipps, wie zum Beispiel alles zum Thema  Fahrtenbuch, finden Sie auf unserer Website. Sollten Sie noch offene Fragen zum neuen Investitionsfreibetrag 2023 haben, beraten wir Sie gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches.  

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